ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Sebastian Friedrich Visuals

B2B · Stand 29.08.2026

Sebastian Friedrich Visuals
Im Gräsen 3
27318 Hoyerhagen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Sebastian Friedrich Visuals, Im Gräsen 3, 27318 Hoyerhagen, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern.

1.2 Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4 Individuell zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, insbesondere im jeweiligen Angebot, haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Grundlage jedes Auftrags ist grundsätzlich ein individuelles schriftliches Angebot des Auftragnehmers.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot vom Auftraggeber unterzeichnet und dem Auftragnehmer zurückgesendet wurde. Die Rücksendung kann insbesondere als unterschriebenes PDF oder mittels elektronischer Signatur erfolgen.

2.3 Eine bloße telefonische oder mündliche Zusage begründet keinen Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.4 Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung und können zusätzlich berechnet werden.

2.5 Diese AGB werden dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot zugänglich gemacht und gelten ergänzend zum jeweiligen Angebot.

3. Leistungsumfang

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

3.2 Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot ausdrücklich genannten Leistungen und Deliverables.

3.3 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere zusätzliche Drehtage, zusätzliche Schnittfassungen, weitere Formate, zusätzliche Sprachversionen, zusätzliche Korrekturschleifen oder sonstiger Mehraufwand, werden gesondert berechnet.

3.4 Soweit keine konkreten Einzelvorgaben vereinbart wurden, verbleibt dem Auftragnehmer bei der filmischen, fotografischen und gestalterischen Umsetzung ein angemessener kreativer Gestaltungsspielraum.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle zur Durchführung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Materialien, Drehorte, Personen, Genehmigungen, Freigaben und Zugänge bereit.

4.2 Verzögerungen, die durch eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Produktions- und Lieferfristen entsprechend.

4.3 Wird aufgrund einer fehlenden Mitwirkung ein zusätzlicher Produktions-, Reise-, Schnitt- oder sonstiger Arbeitstag erforderlich, kann dieser zusätzlich berechnet werden.

4.4 Der Auftraggeber hat Feedback und Freigaben innerhalb angemessener Fristen zu erteilen. Erfolgt dies nicht, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus resultierende Terminverschiebungen.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

5.3 Bei Projekten ab einer Nettoauftragssumme von 5.000 Euro wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Nettoauftragssumme fällig.

5.4 Die Anzahlungsrechnung wird nach Vertragsschluss gestellt. Die Anzahlung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem ersten Produktionstag vollständig eingegangen sein. Wird der Auftrag weniger als sieben Tage vor Produktionsbeginn erteilt, ist die Anzahlung unverzüglich fällig.

5.5 Solange eine fällige Anzahlung nicht eingegangen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Produktion nicht zu beginnen oder einen Produktionstermin zu verschieben.

5.6 Hieraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

5.7 Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Absage oder Verschiebung von Produktionsterminen

6.1 Wird ein verbindlich vereinbarter Produktionstag aus Gründen abgesagt oder verschoben, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer für die für diesen Termin reservierte Produktionskapazität ein pauschaliertes Ausfallhonorar berechnen.

14 bis 8 Kalendertage vorher: 25 %
7 Tage bis 48 Stunden vorher: 50 %
Weniger als 48 Stunden vorher: 75 %
Am Produktionstag / Nichterscheinen: 100 %

6.2 Bezugsgröße ist ausschließlich das im Angebot auf den betroffenen Produktionstag entfallende Netto-Produktionshonorar, nicht die gesamte Auftragssumme.

6.3 Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass durch die Absage kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

6.4 Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare oder erstattungsfähige Reise-, Hotel-, Flug-, Miet-, Personal-, Akkreditierungs- oder sonstige Fremdkosten trägt der Auftraggeber zusätzlich, soweit diese aufgrund des Auftrags entstanden sind und nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden.

6.5 Die Regelungen dieses Abschnitts betreffen ausschließlich die Absage oder Verschiebung einzelner Produktionstermine. Rechte der Parteien bei Kündigung des gesamten Vertrags bleiben unberührt.

7. Wetter, höhere Gewalt und äußere Umstände

7.1 Kann eine Produktion aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, die keine Vertragspartei zu vertreten hat, nicht oder nicht sicher durchgeführt werden, vereinbaren die Parteien nach Möglichkeit einen Ersatztermin. Hierzu können insbesondere schwere Unwetter, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Veranstaltungs- oder Streckenabsagen, Streiks oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.

7.2 Das pauschalierte Ausfallhonorar nach Ziffer 6 wird in einem solchen Fall nicht berechnet. Bereits erbrachte Leistungen sowie tatsächlich entstandene und nicht erstattungsfähige Reise-, Hotel-, Miet- oder Fremdkosten bleiben jedoch vergütungspflichtig.

7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Produktion abzubrechen oder nicht zu beginnen, wenn deren Durchführung nach fachgerechter Einschätzung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Equipment darstellen würde.

7.4 Ist eine Produktion nach dem vereinbarten Konzept ausdrücklich von bestimmten Wetterbedingungen abhängig, stimmen sich Auftragnehmer und Auftraggeber bei ungünstiger Wetterprognose rechtzeitig über eine mögliche Verschiebung ab.

7.5 Ist eine Produktion objektiv sicher und durchführbar und wurden keine konkreten Wetterbedingungen als Voraussetzung vereinbart, stellt eine vom Auftraggeber ausschließlich aus ästhetischen Gründen gewünschte Verschiebung grundsätzlich eine kundenseitige Terminverschiebung gemäß Ziffer 6 dar.

7.6 Kann der Auftragnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grund einen Termin nicht durchführen, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten. Zusätzliche Kosten, die ausschließlich aufgrund dieser vom Auftragnehmer zu vertretenden Verschiebung entstehen, werden nicht dem Auftraggeber auferlegt.

8. Korrekturschleifen und Änderungswünsche

8.1 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Korrekturschleife Bestandteil der vereinbarten Vergütung.

8.2 Eine Korrekturschleife bezeichnet eine zusammenhängende und gebündelte Feedbackrunde des Auftraggebers auf eine bereitgestellte Fassung. Der Auftraggeber soll seine Änderungswünsche vollständig und gesammelt übermitteln.

8.3 Eine reguläre Korrekturschleife umfasst insbesondere kleinere Änderungen wie den Austausch einzelner bereits vorhandener Clips, kleinere Schnittanpassungen, Logoänderungen, Text- oder Untertitelkorrekturen, kleinere typografische Änderungen sowie Anpassungen einzelner Grafikelemente.

8.4 Nicht als reguläre Korrektur gelten insbesondere ein vollständiger oder wesentlicher Neuschnitt, eine grundlegende Änderung der zuvor abgestimmten Dramaturgie, ein vollständiger Austausch einer bereits abgestimmten Musik, eine grundlegende Änderung des visuellen Looks oder Color Gradings, die Änderung eines zuvor freigegebenen Konzepts, die Produktion neuen Drehmaterials sowie zusätzliche nicht vereinbarte Formate oder Versionen.

8.5 Zusätzliche Korrekturen und Änderungsleistungen werden mit 100 Euro netto pro Stunde, abgerechnet in 15-Minuten-Einheiten, berechnet.

8.6 Änderungswünsche, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber zuvor freigegebene Inhalte oder Entscheidungen nachträglich ändern möchte, stellen grundsätzlich zusätzliche Leistungen dar.

9. Abnahme und Freigabe

9.1 Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung um ein abnahmefähiges Werk handelt, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Abschluss der vereinbarten Korrekturphase die finale Fassung zur Abnahme bereit.

9.2 Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.

9.3 Wird die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.

9.4 Reine Geschmacksänderungen oder Änderungen an zuvor ausdrücklich freigegebenen Gestaltungselementen stellen für sich genommen keinen Mangel dar.

9.5 Die Veröffentlichung oder produktive Verwendung der final bereitgestellten Fassung durch den Auftraggeber kann als Freigabe der verwendeten Fassung gewertet werden, soweit keine ausdrücklich vorbehaltenen Mängel bestehen.

10. Nutzungsrechte

10.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den vereinbarten finalen Deliverables ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation.

10.2 Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst – soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde und keine Rechte Dritter entgegenstehen – insbesondere eigene Websites und Landingpages, organische Social-Media-Kanäle, Paid Social und Online Advertising, Recruiting- und Employer-Branding-Maßnahmen, Präsentationen, Messen und Veranstaltungen, interne Unternehmenskommunikation sowie TV- und Kinowerbung.

10.3 Eine Übertragung oder Weiterlizenzierung der Nutzungsrechte an andere Unternehmen, Agenturen, Partner oder sonstige Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

10.4 Nicht als unzulässige Rechteübertragung gilt die Bereitstellung an technische oder kommunikative Dienstleister, die ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers handeln und die Produktion lediglich für den Auftraggeber veröffentlichen, ausspielen oder technisch verarbeiten. Hierunter können insbesondere Social-Media-Agenturen, Mediaagenturen, Broadcaster, Druckdienstleister oder Plattformanbieter fallen.

10.5 Wesentliche inhaltliche oder gestalterische Veränderungen der fertigen Produktion durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Reine technische Anpassungen wie Seitenverhältnis, Dateigröße, Encoding oder plattformbedingte Formatierung bleiben zulässig, sofern der Charakter der Produktion nicht wesentlich verändert wird.

10.6 Benötigt der Auftraggeber zusätzliche Cutdowns, Varianten oder Bearbeitungen, können diese gesondert beim Auftragnehmer beauftragt werden.

10.7 Sämtliche Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Produktion eingeräumt.

11. Fremdrechte, Musik und bereitgestellte Materialien

11.1 Für vom Auftragnehmer ausgewählte Musik, Soundeffekte, Stockmaterial oder sonstige Fremdinhalte sorgt der Auftragnehmer für eine Lizenzierung im Umfang der vereinbarten Nutzung, soweit diese Leistung Teil des Auftrags ist.

11.2 Die Nutzungsrechte an solchen Fremdinhalten richten sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Lizenzanbieters.

11.3 Erfordert eine spätere oder zusätzliche Nutzung – beispielsweise TV, Kino, internationale Werbung oder eine andere Werbeform – eine zusätzliche Lizenz, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden zusätzlichen Lizenzkosten.

11.4 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien wie Logos, Schriftarten, Bilder, Videos, Musik, Marken oder sonstige Inhalte trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass deren Verwendung im vereinbarten Umfang rechtlich zulässig ist.

12. Rohmaterial und Projektdateien

12.1 Geschuldet sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot vereinbarten finalen Deliverables.

12.2 Rohmaterial, unbearbeitete Film- oder Fotoaufnahmen sowie Projektdateien – insbesondere DaVinci-Resolve-, After-Effects- oder sonstige editierbare Produktionsdateien – sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.

12.3 Dies gilt ebenfalls für verwendete Presets, Templates, Projektstrukturen, Arbeitsdateien und vergleichbare Produktionsmittel.

12.4 Eine Herausgabe kann im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet werden.

12.5 Rechte und Lizenzbedingungen Dritter bleiben hiervon unberührt.

13. Archivierung und Datenspeicherung

13.1 Der Auftragnehmer bewahrt vorhandenes Rohmaterial und vorhandene Projektdateien grundsätzlich für sechs Monate ab finaler Auslieferung des jeweiligen Projekts auf.

13.2 Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die an ihn ausgelieferten finalen Dateien dauerhaft zu sichern.

13.3 Nach Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungszeit besteht keine Verpflichtung zur weiteren kostenlosen Speicherung.

13.4 Bevor Rohmaterial und Projektdateien nach Ablauf der kostenlosen Aufbewahrungszeit planmäßig gelöscht werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber einmalig unter der zuletzt bekannten E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber erhält ab Versand dieser Mitteilung 14 Kalendertage Zeit, eine kostenpflichtige Archivierung zu beauftragen.

13.5 Eine Langzeitarchivierung kann für jeweils zwölf Monate vereinbart werden. Die Vergütung beträgt 100 Euro netto pro angefangenem Terabyte und Jahr.

13.6 Die Archivierungsvergütung wird jährlich im Voraus fällig.

13.7 Die Archivierungsvereinbarung verlängert sich nicht automatisch, sondern wird bei Bedarf für einen weiteren Archivierungszeitraum vereinbart.

13.8 Trotz fachgerechter Speicherung kann eine absolute technische Ausfallsicherheit nicht garantiert werden. Für Schäden gelten die Haftungsregelungen dieser AGB.

14. Rechte an Personen, Drehorten und Genehmigungen

14.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber sicher, dass erforderliche Genehmigungen für die vereinbarten Drehorte und die von ihm eingebundenen Personen vorliegen.

14.2 Der Auftraggeber trägt insbesondere die Verantwortung für erforderliche Freigaben seiner Mitarbeiter, Models, Kunden oder sonstiger von ihm bereitgestellter Personen.

14.3 Soll der Auftragnehmer die Einholung bestimmter Releases oder Genehmigungen übernehmen, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

15. Eigenwerbung und Portfolio

15.1 Sofern vor Projektbeginn keine Vertraulichkeit oder anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, darf der Auftragnehmer fertiggestellte Produktionen oder Ausschnitte daraus für seine eigene Unternehmenskommunikation verwenden. Dies umfasst insbesondere Website, Social Media, Showreel, Präsentationen, Portfolio und Akquiseunterlagen.

15.2 Eine Veröffentlichung durch den Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich nicht vor einer vereinbarten Veröffentlichung, Kampagnenfreigabe oder öffentlichen Bekanntgabe des Auftraggebers.

15.3 Gesetzliche Persönlichkeits-, Marken- und sonstige Rechte Dritter bleiben unberührt.

16. Social-Media-Leistungen

16.1 Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem gebuchten Paket oder Angebot.

16.2 Je nach Vereinbarung kann dieser insbesondere Content-Planung, Produktion, Postproduktion und Veröffentlichung umfassen.

16.3 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen wie Community Management, Beantwortung von Nachrichten und Kommentaren, Performance-Marketing oder Anzeigenmanagement sind nicht Bestandteil des Auftrags.

16.4 Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder algorithmischen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Views, Followerzahlen, Interaktionsraten, Leads, Bewerbungen, Anfragen, Umsätze oder Verkäufe garantiert.

16.5 Veränderungen von Plattformen, Algorithmen, Richtlinien, technischen Funktionen oder Account-Reichweiten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

17. Laufende Content-Betreuung / Retainer

17.1 Vertragslaufzeit, monatliche Vergütung, Produktionsumfang und enthaltene Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

17.2 Soweit eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wird, ist eine ordentliche Kündigung während dieser Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

17.3 Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit läuft die Zusammenarbeit – soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt wurde – auf unbestimmte Zeit weiter und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

17.4 Die in einem Retainer enthaltenen Produktionskapazitäten und Content-Kontingente werden für den jeweiligen Leistungsmonat reserviert und können grundsätzlich nicht unbegrenzt angesammelt oder auf spätere Monate übertragen werden.

17.5 Möchte der Auftraggeber einen vereinbarten Produktionstermin verschieben und erfolgt die Anfrage mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin, kann die enthaltene Produktionskapazität nach Verfügbarkeit einmalig in den unmittelbar folgenden Leistungsmonat übertragen werden.

17.6 Eine so übertragene Produktionskapazität verfällt, wenn sie nicht bis zum Ende des folgenden Leistungsmonats genutzt wird.

17.7 Erfolgt eine kundenseitige Absage oder Verschiebung weniger als sieben Kalendertage vor einem im Retainer enthaltenen Produktionstermin, gilt die hierfür reservierte Produktionskapazität grundsätzlich als genutzt.

17.8 Bei einem bereits über den monatlichen Retainer vergüteten Produktionstag fällt daneben kein zusätzliches pauschaliertes Ausfallhonorar gemäß Ziffer 6 an. Nicht erstattungsfähige Fremd- und Reisekosten bleiben davon unberührt.

17.9 Fällt ein im Retainer enthaltener Produktionstermin aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, bleibt die Produktionskapazität bestehen und wird zu einem Ersatztermin nachgeholt.

17.10 Monatliche Retainer-Vergütungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

18. Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten

18.1 Soweit im Angebot nicht bereits enthalten, werden Reisen und projektbezogene Nebenkosten zusätzlich berechnet.

18.2 Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden mit 0,40 Euro netto pro gefahrenem Kilometer berechnet.

18.3 Tatsächlich entstandene Kosten insbesondere für Hotels, Flüge, Bahn, Parken, Maut, Akkreditierungen, Genehmigungen, Equipmentmieten, externe Produktionsdienstleister und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden dem Auftraggeber in tatsächlicher Höhe weiterberechnet und transparent ausgewiesen.

19. Mitarbeiter und Subunternehmer

19.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Projekts geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Kameraleute, Fotografen, Tonpersonal, Assistenzen, Drohnenpiloten, Cutter und sonstige Produktionsdienstleister.

19.2 Vertragspartner und zentraler Ansprechpartner des Auftraggebers bleibt Sebastian Friedrich Visuals, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

20. Haftung

20.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

20.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

20.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

20.4 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

21. Vertraulichkeit

21.1 Beide Vertragsparteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und projektbezogene Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und erkennbar vertraulich sind, vertraulich.

21.2 Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Mitarbeiter oder erforderliche Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.

21.3 Gesonderte NDAs oder Geheimhaltungsvereinbarungen haben Vorrang.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies zulässig ist.

22.2 Gerichtsstand ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, der Sitz des Auftragnehmers.

22.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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